f) Soweit die Beschwerdeführenden die Beilage der umhüllenden Antennendiagramme verlangen, die den vollständigen Absenkbereich der Datenbeams aus der Horizontallinie abbilden, ist nicht nachvollziehbar, was sie damit meinen. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Antennendiagramme wurden vom AUE als kantonale Fachbehörde nicht bemängelt und es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese umhüllenden Antennendiagramme nicht korrekt wären.25 Im Übrigen ergeben sich die bewilligten Neigungswinkel aus dem Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts vom 27. August 2020. Diese Winkel sind für die Beschwerdegegnerin ebenso wie die im Standortdatenblatt nachgesuchten Sendeleistungen verbindlich.