Um die Rechtssicherheit zu stärken, wurde unter anderem Ziffer 63 Anhang 1 NISV revidiert und die von der Vollzugshilfe aufgeführten Voraussetzungen sind nun in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung der NISV in Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV aufgenommen.