Das Vorgehen der Stadt Bern ist daher nicht zu beanstanden. Mit der Aufnahme der Auflage, wonach alle baulichen Einzelheiten und ihre gestalterischen Auswirkungen (Ziegel) vor Vergebung der Arbeiten der Denkmalpflege vorzulegen sind, ist sichergestellt, dass die denkmalpflegerischen Anliegen bei der Umsetzung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, wobei die Grundsätze der Gestaltung bereits Bestandteil der Baubewilligung sind. Mit der Aufnahme dieser Auflage in den Entscheid hat die Vorinstanz den denkmalpflegerischen Anliegen genügend Rechnung getragen. Auch diese Rüge erweist sich entsprechende als unbegründet. 6. Angaben im Standortdatenblatt