Trotz dem geringen Eingriff in das Baudenkmal ist sorgfältig sicherzustellen, dass das Gebäude auch nach dem Einbau seine denkmalpflegerischen Qualitäten bewahrt. Da Baugesuchsunterlagen regelmässig einen beschränkten Detaillierungsgrad aufweisen, sind im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens noch nicht alle Einzelheiten geklärt. Zwar verlangt das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG18, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.