a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Denkmalpflege sei zu wenig berücksichtigt worden, die Auflage, die gestalterischen Auswirkungen (Ziegel) seien vor der Vergebung der Arbeiten der Denkmalpflege vorzulegen, genüge nicht, denn bereits im Baubewilligungsverfahren müssten diese Details geklärt werden.