b) Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Ausstands- und Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Behörden als solche können nicht abgelehnt werden.15