e) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend auseinandergesetzt hat. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid der Stadt Bern sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Es besteht somit kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4. Befangenheit