Da die Antenne vollständig im Dachraum integriert ist, durfte sich die Vorinstanz auf die Auswirkungen auf den Dachraum konzentrieren. Mit der Auflage, den Ziegelersatz mit der Denkmalpflege abzustimmen, hat sie dieser Problematik genügend Rechnung getragen. Auch damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen.