Ob und inwiefern ein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, liegt nicht in der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde, sondern allenfalls der Strafverfolgungsbehörden. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich dazu zu äussern. Dasselbe gilt in Bezug auf die BVD, soweit die Beschwerdeführenden diese Rüge auch im vorliegenden Verfahren aufrechterhalten. Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit der Vereinbarkeit des Bauvorhabens und den denkmalpflegerischen Vorschriften durchaus auseinandergesetzt. Da die Antenne vollständig im Dachraum integriert ist, durfte sich die Vorinstanz auf die Auswirkungen auf den Dachraum konzentrieren.