Damit hat die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren Beweismassnahmen für die Beurteilbarkeit des Bauvorhabens erforderlich seien und somit indirekt weitere Beweismassnahmen abgelehnt. Zwar ist die Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen knapp ausgefallen, die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist aber nicht zu beanstanden. Insbesondere sind 10 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum in: Kommentar zum bernischen