Prognosen durchaus Konsequenzen hätten. Der Verweis der Vorinstanz auf die Prüfung sowie die Einschätzung der Fachbehörde war zudem zulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Fachbehörde das Bauvorhaben nicht korrekt geprüft hat (vgl. insb. auch E. 4). Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde ausgeführt, für die Beurteilung sei insbesondere das Standortdatenblatt erforderlich. Damit hat die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren Beweismassnahmen für die Beurteilbarkeit des Bauvorhabens erforderlich seien und somit indirekt weitere Beweismassnahmen abgelehnt.