Die Beurteilung der Fachbehörde beruhte insbesondere auf den Angaben des Standortdatenblattes. Das AUE hat in diesem Bericht ausgeführt, das Bauvorhaben könne unter Auflagen bewilligt werden. Insbesondere seien Abnahmemessungen durchzuführen und bei Grenzwertüberschreitungen seien Korrekturen anzubringen. Zwar hat die Fachbehörde und damit auch die Vorinstanz das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Angaben in den Dokumenten nicht stimmten, nicht direkt aufgenommen, allerdings haben sie aufgezeigt, dass allenfalls falsche Angaben resp. Prognosen durchaus Konsequenzen hätten.