Die Baugesuchstellerin müsse zwingend die Original- Antennendiagramme vorlegen. In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich geltend, Gemeinden und Kantonsverwaltungen dürften sich nicht auf Aussagen von kantonalen Fachstellen verlassen, sondern seien gehalten, sich mit den Vorbringen der Einsprechenden selber auseinanderzusetzen oder von unabhängiger neutraler Stelle überprüfen zu lassen. 8 Michel Daum in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 3 9 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)