Als Beispiel nennen die Beschwerdeführenden folgende Einsprachepunkte, welche die Vorinstanz nicht behandelt habe: Die in den Baugesuchsunterlagen zu tief deklarierten Sendeleistungen, die falsch dargestellten Antennendiagramme, die falschen Angaben in amtlichen Dokumenten und die strafrechtlichen Konsequenzen sowie das Nichtbeachten der Denkmalpflege. Zudem habe die Stadt Bern den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt, resp. Beweismittel unterdrückt. Die Baugesuchstellerin müsse zwingend die Original- Antennendiagramme vorlegen.