a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf die detaillierten und mit viel Beweismaterial untermauerten Argumentation eingegangen. In dem sie in erster Linie auf Fachberichte verweise, habe sie sich mit den Argumenten und Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie die Beweisanträge nicht geprüft und daher sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Als Beispiel nennen die Beschwerdeführenden folgende Einsprachepunkte, welche die Vorinstanz nicht behandelt habe: