e) Für das Ausfüllen des Standortdatenblattes ist die Baugesuchstellerin verantwortlich. Gegenstand der Beurteilung und damit auch der allfälligen Bewilligung sind die darin enthaltenen Angaben. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, sich die für den Betrieb ihres Netzes benötigten Leistungen bewilligen zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht keine Grundlage von einem anderen Sachverhalt auszugehen als demjenigen, der die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung unterbreitet. Insbesondere werden diese Angaben auch von der Fachbehörde nicht beanstandet.