d) Ein Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Gegenstand der Beurteilung sowie einer allfälligen Bewilligung kann lediglich der von den Gesuchstellenden zur Beurteilung unterbreitete Sachverhalt darstellen. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 18 VRPG gilt nur innerhalb des Verfahren- bzw. 5 Vgl. Einsprache vom 12. November 2020, pag. 76 der Vorakten der Stadt Bern 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 VGE 2019/321 vom 22. April 2020, E. 2.1