c) Das AUE erklärt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023, die maximal zulässige Sendeleistung sei dadurch beschränkt, als an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert eingehalten werden müsse. Dieser sei geprüft worden. Aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Ergänzung des Fachberichts vom 23. September 2020 erforderten.