b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass zwischen technisch möglichen und rechtlich zulässigen Sendeleistungen zu differenzieren sei. Die Beschwerdegegnerin werde beim Betrieb der Anlage an die im Standortdatenblatt angegebenen Werte gebunden sein, auch wenn die Anlage technisch mit höherer Leistung senden könnte. Die rechnerische Prognose berücksichtige insbesondere die umhüllenden Antennendiagramme. Dabei seien die vom Antennenhersteller für die verschiedenen Frequenzen und Winkelauslegungen enthaltenen Einzeldiagramme übereinander zu legen. Das umhüllende Antennendiagramm bestehe aus der um alle verschiedenen Einzeldiagramme gelegten Hülle.