a) Die Beschwerdeführenden rügen, in den Baugesuchsunterlagen seien viel zu tiefe Sendeleistungen deklariert. Für das Funktionieren der Funkdienste 5G seien deutlich höhere Sendeleistungen erforderlich. Die Sendeleistungen seien nur so tief angegeben, um die Anlagegrenzwerte noch einzuhalten. Zudem seien die Antennendiagramme falsch dargestellt, der Strahlenradius der Antenne sei viel grösser als im Standortdatenblatt angegeben und werde daher zu (weiteren) Grenzwertüberschreitungen beitragen.