Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023 aus, aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung des Fachberichts vom 24. September 2020 erforderliche mache. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen