In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G- Funkdienste. Mit Verfügung vom 4. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wollen oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Nachdem sich die Beschwerdeführenden nicht hatten vernehmen lassen, führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und bat das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, eine Stellungnahme einzureichen.