1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. März 2020 bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Bern 5 (G.________) Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FC* sowie im Aaretalschutzgebiet. Die Liegenschaft, auf welcher die Antenne errichtet werden soll, ist im Inventar der städtischen Denkmalpflege als erhaltenswert vermerkt. Die geplante Mobilfunkanlage soll insbesondere auch mit dem neuen Funkdienst 5G betrieben werden, wobei kein Korrekturfaktor beantragt wird («Worst-Case»-Beurteilung).