5/7 BVD 110/2021/54 b) Die Beschwerdegegnerschaft als Baugesuchstellende tragen zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD16). Gemäss Ziffer 4.4 des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 1. März 2021 belaufen sich diese Kosten auf CHF 3764.75. Sie bleiben der Beschwerdegegnerschaft auferlegt. c) Parteikosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG sind keine angefallen. III. Entscheid