b) Aus den vorhandenen Akten, insbesondere den bewilligten Plänen und den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos des Baugrundstücks, ergibt sich bereits rechtsgenüglich, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist, weil es den vorgeschriebenen Strassenabstand ohne das Vorliegen besonderer Verhältnisse unterschreitet. Weil das Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist, ist es auch nicht notwendig, weitere Abklärungen vorzunehmen, ob es noch aus anderen Gründen (wie der geltend gemachten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe) nicht bewilligungsfähig ist. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden werden daher abgewiesen. 4. Kosten