Es ist daher fraglich, ob der geplante Strassenanschluss verkehrssicher ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands verwehrt und somit der Bauabschlag erteilt werden muss. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 3. Beweisanträge der Beschwerdeführenden