Weil es an einem Ausnahmegrund fehlt, erübrigt es sich, zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprächen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich den Plänen nicht entnehmen lässt, wie hoch die Stützmauern im relevanten Bereich der Ausfahrt vom Baugrundstück in die K.________gasse sind bzw. ob die erforderlichen Knotensichtweiten eingehalten werden können. Es ist daher fraglich, ob der geplante Strassenanschluss verkehrssicher ist.