d) Wie die bewilligten Pläne und die durch die Beschwerdeführenden (mit der Beschwerde und der Replik) eingereichten Fotos zeigen, befindet sich die Bauparzelle nicht in einer Hanglage, sondern in der Ebene. Sie ist weitgehend flach und weist keine Besonderheiten bezüglich Lage oder Form auf. Das Baugrundstück könnte auch ohne die geplanten, erheblichen Terrainveränderungen und ohne die Stützmauern im Strassenabstand überbaut werden. Diese sind nicht wegen einer objektiven Besonderheit des Baugrundstücks erforderlich, sondern wegen dem Entscheid der Beschwerdegegnerschaft, ihr Grundstück in der von ihnen gewünschten Art