Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die Stützmauer die Sichtbermen einhalte, sich in das Gesamtbild einpasse und wenigstens den Mindestabstand für Einfriedungen nach Art. 56 SV11 nicht unterschreite. Ausserdem befinde sich die K.________gasse in einer 30er Zone. Mit der Erteilung und Ausübung der Ausnahmebewilligung würden keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und den Beschwerdeführenden erwachse keinen Nachteil.12