Sie entspreche «in ihrem Profil in etwa einer natürlichen Böschung». Eine Erschliessung über das nachbarliche Grundstück Ost sei leider nicht möglich. Der Autounterstand halte den Strassenabstand von 3.6 m ein, die Verkehrssicherheit bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h werde gewährleistet und es würden keine Planungsanliegen entgegenstehen.10 In der Beschwerdeantwort bringen die Beschwerdegegner keine weitere Gründe für eine Abstandsunterschreitung vor.