Das Baugesuch der Beschwerdegegner umfasst Stützmauern sowie eine Treppe, welche diesen Strassenabstand stark unterschreiten. Während die geplante Treppe bis etwa in die Hälfte des Strassenabstands reicht, unterschreiten die Stützmauern diesen teilweise um bis zu 3.1 m. Geplant ist nämlich, dass die Stützmauern auf der linken und rechten Seite der Hauszufahrt entlang der gesamten südlichen Parzellengrenze verlaufen und gegenüber der K.________gasse einen Abstand von lediglich 50 cm ab Fahrbahnrand aufweisen.7 Daher ist eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands erforderlich. Umstritten ist, ob diese Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.