a) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG5). Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts Anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Mit dem geplanten Neubau ist der Strassenabstand gegenüber der K.________gasse als Gemeindestrasse betroffen. Dieser Strassenabstand beträgt 3.6 m ab Fahrbahnrand (Art. 212 Abs. 4 und Abs. 5 GBR6 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Das Baugesuch der Beschwerdegegner umfasst Stützmauern sowie eine Treppe, welche diesen Strassenabstand stark unterschreiten.