b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin bzw. Eigentümer der unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Nachbarparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. J.________. Sie stehen in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache und haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).4 Ihre Einsprache wurde abgewiesen.