Die in der Beschwerdeantwort erhobenen Vorwürfe weisen sie zurück. Sie würden nur die ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bauverfahrens wahrnehmen. Ausserdem überschreite das projektierte Gebäude die maximal zulässige Höhe und die Vorinstanz sowie die Gemeinde hätten es unterlassen, das massgebende Terrain festzustellen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)