Sie hätten sich am 16. April 2021 für ein klärendes Gespräch mit den Beschwerdeführenden getroffen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Gegenseite in eine bessere Verhandlungsposition bei der Diskussion um die Gestaltung bzw. Anpassung des gemeinsamen Grenzverlaufs bringen wolle. Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Replikrecht Gebrauch. In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2021 beantragen sie die Aufhebung des Gesamtentscheids und die Verweigerung der Baubewilligung für das Bauprojekt der Beschwerdegegnerschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die in der Beschwerdeantwort erhobenen Vorwürfe weisen sie zurück.