Die beantragte Ausnahme sei auf die Gestaltung des geplanten Bauprojekts zurückzuführen und nicht auf eine ortsgegebene Notwendigkeit. Die Beschwerdegegner würden nur gestalterische Elemente als Gründe für die gewählte Lösung anführen. Ausserdem führe die geplante Stützmauer mitsamt geplanter Begrünung im Bereich der Hausausfahrt von der Parzelle der Beschwerdeführenden zu einer Verschlechterung der Sicht.