2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 29. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 1. März 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen geltend, die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands durch Stützmauern und Treppe sei nicht zu erteilen, weil diese problemlos in den gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstand gebracht werden können. Die beantragte Ausnahme sei auf die Gestaltung des geplanten Bauprojekts zurückzuführen und nicht auf eine ortsgegebene Notwendigkeit.