1/7 BVD 110/2021/54 Parzelle liegt in der Wohnzone 2 (W2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 reichte die Beschwerdegegnerschaft ausserdem ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands durch Stützmauern und Treppe.