8. Fazit und Sistierung a) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist und auch nicht zulässig wäre. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Die Baugesuchsunterlagen sind korrekt. Die im Standortdatenblatt vorgenommene Berechnung der Immissionsfeldstärke nach dem «Worst-case»-Szenario ist mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Gemäss fachlicher Beurteilung des AUE hält die Anlage den massgebenden Anlagegrenzwert an den OMEN ein. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Anlass geben, an der Beurteilung des AUE zu zweifeln.