Im Lichte von Art. 93 Abs. 2 BauG und der der Gemeinde zustehenden Planungsautonomie ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat den Umbau der bestehenden Antenne ohne Erlass einer UeO gestattet hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Befreiung von der UeO-Pflicht und damit der Erteilung der Baubewilligung nachbarliche Interessen entgegenstünden, ist im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Erlass einer UeO nach Art. 93 BauG unbehilflich. Entscheidend ist, dass das Vorgehen der Gemeinde der Vorschrift von Art. 93 Abs. 2 GBR entspricht und somit rechtmässig bzw. zulässig ist. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.