Vielmehr entspricht die ZPP K1a «H.________strasse – I.________gasse, Worb», wie ausgeführt, eher einer Mischzone und verlangt insbesondere keine überwiegende Wohnnutzung. Der geplante Antennenersatz ist in der ZPP K1a «H.________strasse – I.________gasse, Worb» zonenkonform, verstösst nicht gegen die besonderen Antennenbestimmungen von Art. 44 GBR 2019 und ist, wie in Erwägung 6 dargelegt, ortsbildverträglich. Im Lichte von Art. 93 Abs. 2 BauG und der der Gemeinde zustehenden Planungsautonomie ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat den Umbau der bestehenden Antenne ohne Erlass einer UeO gestattet hat.