So sind neben dem Wohnen auch Dienstleistungsgeschäfte mit Publikumsverkehr, Büros und Praxen, Gastgewerbe sowie mässig störende Gewerbebetriebe mit Produktion und Reparatur zulässig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weshalb der Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage der ZPP K1a «H.________strasse – I.________gasse, Worb» widersprechen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die ZPP K1a «H.________strasse – I.________gasse, Worb», wie ausgeführt, eher einer Mischzone und verlangt insbesondere keine überwiegende Wohnnutzung.