Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie in ihrer Planungsautonomie betroffen ist. Sie darf aber nicht willkürlich handeln und muss insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten und die öffentlichen Interessen wahren.36 Darüber hinaus können Vorhaben auch ohne Erlasse einer UeO gestattet werden, wenn bereits Bauten unter Verzicht auf den Erlass der UeO erstellt worden sind und das neue Vorhaben den Festlegungen der Grundordnung entspricht und es sich in die bestehenden Bauten einordnet (Art. 93 Abs. 2 BauG).37