d) Die Bauparzelle liegt in der ZPP K1b «H.________strasse – I.________gasse, Worb». Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BauG setzt das Bauen in einer ZPP in der Regel eine rechtskräftige UeO voraus. Vor Erlass der UeO darf daher grundsätzlich kein Bauvorhaben bewilligt oder ausgeführt werden. Das Gesetz räumt der Gemeindebehörde jedoch die Kompetenz ein, in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abzuweichen und Ausnahmen zu gestatten, sofern das Vorhaben den Festlegungen der Grundordnung, d.h. den Vorschriften der ZPP, entspricht (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 BauG). Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie in ihrer Planungsautonomie betroffen ist.