c) Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG muss bei fristgebundenen Eingaben, namentlich bei einer Beschwerde, auch die Begründung innert der Frist vorgetragen werden.35 Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge der Rechtswidrigkeit des Verzichts auf eine UeO erstmals in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023, obwohl diese Thematik seit dem Bauentscheid vom 26. Februar 2021 bekannt ist. Es ist daher fraglich, ob auf die nachträgliche Rüge eingetreten werden kann. Die Frage kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer aus der Rüge der fehlenden UeO von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.