b) In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 stellt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Befreiung von der UeO-Pflicht in Zweifel. Er macht sinngemäss geltend, der Befreiung von der UeO-Pflicht und damit der Erteilung der Baubewilligung stünden nachbarliche Interessen entgegen. Er und die Miteinsprechenden seien durch das Antennenprojekt wegen der zu erwartenden Antennenstrahlung besonders betroffen. Zudem bringt er vor, eine Privilegierung von Mobilfunkbetreibern gegenüber anderen Bauwilligen entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. 34 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art.92/93 N. 4.