a) Der Entscheid, auf den Erlass einer UeO zu verzichten, wird im Baubewilligungsverfahren gefällt und ist mit dem Bauentscheid zu eröffnen.34 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat gestützt auf Art. 93 BauG darauf verzichtet, für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage eine Teilüberbauungsordnung zu erlassen, wie aus dem angefochtenen Bauentscheid hervorgeht. Zur Begründung führte die Vorinstanz einerseits aus, das Bauvorhaben entspreche den Vorschriften der ZPP K1. Andererseits erachtete die Vorinstanz den Erlass einer Teilüberbauungsordnung für den blossen Antennentausch als unverhältnismässig.