l) Der Antennenstandort liegt weder in einer reinen Wohnzone noch in einer ZPP mit überwiegender Wohnnutzung, in einem Ortsbildschutzgebiet, in einem Landschaftsschutzgebiet oder in einer denkmalgeschützten Baugruppe. Die Einschränkung für bestehende Antennenstandorte nach Art. 44 Abs. 6 GBR 2019 ist somit nicht anwendbar, wie sich aus der Erwägung 7 ergibt. Der geplante Antennenersatz widerspricht somit auch nicht den besonderen Antennenbestimmungen von Art. 44 GBR 2019. 7. Fehlende Überbauungsordnung (UeO)