k) Der Beurteilung des Fachausschusses folgend werden auch keine Baudenkmäler beeinträchtigt. Damit ist dem Umgebungsschutz nach Art. 10b Abs. 1 BauG Genüge getan. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des Fachausschusses davon ausgehen, dass der geplante Umbau keine negativen Auswirkungen auf benachbarte geschützte oder erhaltenswerte Gebäude hat und zu keiner ästhetischen Störung der Umgebung führt. Die geplante Anlage ist auch mit dem ISOS von regionaler Bedeutung vereinbar.