j) Die Würdigung der Vorinstanz, die sich auf die ästhetische Beurteilung des Fachausschusses stützt, ist plausibel und nachvollziehbar. Es gibt keinen Anlass, von der überzeugenden fachlichen Meinung des Fachausschusses abzuweichen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 zwar zutreffend darauf hin, dass durch den Umbau der Anlage der Antennenkopf verändert wird, was nach seiner Ansicht dazu führt, dass der bestehende Mast nun das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne erhält.